Satzung des Vereins

Vereinssatzung

Vorwort:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form von Personenbezeichnungen verwendet und gilt jeweils für weibliche, männliche und diverse Personen. Sie beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Bahnengolf Osnabrück von 1984 e.V. (VfB Osnabrück)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

(3) Der Verein wurde am 19.05.1984 gegründet und ist beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister unter der Nummer 2932 eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel
(1) Der Verein mit Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er dient der Förderung des Sports, insbesondere des Minigolfsports, in Form sportlicher Übungen und Leistungen.

Diesem Zweck dienen insbesondere:
a) das Angebot regelmäßiger Trainingsmaßnahmen,
b) die Teilnahme an Liga-Turnieren und Meisterschaften,
c) die Förderung der Jugend,
d) weitere Maßnahmen zur Förderung des Minigolfsports.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Sämtliche Mittel, die der Verein erwirbt, sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlage
Der Verein ist Mitglied im:

a) Deutscher Minigolfsport Verband e.V. (DMV),
b) Nordrhein-Westfälischer Bahnengolf-Verband e.V. (NBV),
c) Landessportbund Niedersachsen e.V.

und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

Darüber hinaus kann er sich weiteren Interessenverbänden anschließen.

§ 4 Mitgliedschaft
a) Beantragung/Ablehnung: Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Gesamtvorstandssitzung anwesenden Mitglieder. Der Aufnahmeantrag kann angenommen oder abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

b) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften: aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder.

c) Beitragszahlung: Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich per Bankeinzug. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

d) Aufnahmegebühr: Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung beim Vorstand mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres. Eine frühere Kündigung kann auf Antrag vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung wichtiger Gründe schriftlich beim Gesamtvorstand beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten und Verleumdung, groben Satzungsverstößen oder Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
a) Form der Einladung: Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Brief oder E-Mail. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

b) Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

c) Beschlussfassung: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit zulässig; Satzungsänderungen und Ausschlüsse sind hiervon ausgeschlossen.

d) Stimmberechtigung und Wählbarkeit: Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, wählbar ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

e) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen.

f) Vorstandswahlen: Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch einen Wahlleiter. Bei mehreren Bewerbern wird geheim gewählt.

g) Protokollführung: Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: Wahl und Abberufung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte, Entlastung des Vorstandes, Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß § 9 e), Festsetzung von Gebühren und Beiträgen, Entscheidungen über Berufungen, Satzungsänderungen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse gemäß Tagesordnung.

§ 9 Vorstand
a) Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Weitere Mitglieder des Gesamtvorstands sind der Sportwart und der Jugendwart. Der Gesamtvorstand arbeitet ehrenamtlich.

b) Amtsdauer: Der Gesamtvorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein kommissarischer Vertreter bestimmt. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit möglich.

c) Beschlussfähigkeit: Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens ein Vorsitzender.

d) Protokollführung: Beschlüsse sind zu protokollieren und von allen Anwesenden zu unterzeichnen.

e) Geschäftsführung: Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für Rechtsgeschäfte über 1.000 Euro sowie für Kreditaufnahmen.

f) Gesetzliche Vertretung: Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Vereinskasse
a) Kassenwart: Der Kassenwart führt die Vereinskasse, erstellt Jahresabschlüsse und berichtet der Mitgliederversammlung.

b) Kassenprüfer: Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überwachen die Kassenführung. Jährlich wird ein neuer Kassenprüfer gewählt.

§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins
a) Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

b) Die Auflösung kann nur in einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.

c) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für gemeinnützige oder karitative Zwecke.

d) Diese Regelungen gelten entsprechend bei Entzug der Rechtsfähigkeit.

§ 13 Schlussbestimmungen
a) Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der übergeordneten Fachverbände.

b) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese von der Mitgliederversammlung am 03.10.2025 beschlossene Neufassung ersetzt die bisherige Satzung.

Osnabrück, den 04.12.2025

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