Satzung des Vereins

Vereinssatzung

Vorwort:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die männliche Form von Personenbezeichnungen verwendet und gilt jeweils für weibliche, männliche und diverse Personen. Sie beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Bahnengolf Osnabrück von 1984 e.V. (VfB
Osnabrück)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
(3) Der Verein wurde am 19.05.1984 gegründet und ist beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister unter der Nummer 2932 eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1) Der Verein mit Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er dient der Förderung des Sports, insbesondere des Minigolfsports, in Form sportlicher
Übungen und Leistungen. Diesem Zweck dienen insbesondere:

a) das Angebot regelmäßiger Trainingsmaßnahmen
b) die Teilnahme an Liga-Turnieren und Meisterschaften
c) die Förderung der Jugend
d) weitere Maßnahmen zur Förderung des Minigolfsports

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Sämtliche Mittel, die der Verein erwirbt, sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Rechtsgrundlage

Der Verein ist Mitglied im:
a) Deutscher Minigolfsport Verband e.V. (DMV)
b) Nordrhein-Westfälischer Bahnengolf-Verband e.V. (NBV)
c) Landessportbund Niedersachsen e.V.

und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Darüber hinaus kann er sich weiteren Interessenverbänden anschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Beantragung/Ablehnung
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder Person beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Gesamtvorstandssitzung anwesenden Mitglieder.

Der Aufnahmeantrag kann angenommen oder abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung des Antrages kann der Bewerber innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Antrag entscheidet.

b) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:

• aktive Mitglieder
• passive Mitglieder
• Ehrenmitglieder

c) Beitragszahlung
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich per Bankeinzug. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder werden von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden.

d) Aufnahmegebühr
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung beim Vorstand mit 6-wöchiger Frist zum
Ende eines Kalenderjahres. Eine frühere Kündigung, z.B. zum Saisonende, kann auf
Antrag vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der bei der Gesamtvorstandssitzung
anwesenden Mitglieder genehmigt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits
gezahlter Mitgliedsbeiträge entsteht hierdurch nicht.

c) Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann von jedem Mitglied beim
Gesamtvorstand unter Darlegung wichtiger Gründe schriftlich beantragt werden. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist zulässig bei:

• einem vereinsschädigenden Verhalten und Verleumdung
• groben Satzungsverstößen
• Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

Dem Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss vorher Gelegenheit zur
schriftlichen Stellungnahme oder zur mündlichen Stellungnahme bei der
Mitgliederversammlung gegeben werden.

Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt wurde, ist bei der Abstimmung über den
Ausschluss in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Bei Abwesenheit ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

a) Form der Einladung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist grundsätzlich im ersten Quartal eines jeden Jahres vom Vorstand durchzuführen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch einfache schriftliche Benachrichtigung (per Brief oder E-Mail) aller Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit innerhalb einer Frist von einer Woche durch einfache schriftliche Benachrichtigung einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Er muss sie einberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird oder eine Anrufung gemäß § 4 a) oder § 5 c) erfolgt und eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anrufung stattfindet.

b) Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß (siehe § 7 a)) erfolgt ist.

c) Beschlussfassung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Beschlüsse können nur über Punkte erfolgen, die als solche in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.

Zusätzliche Anträge der Mitglieder zum Tagesordnungspunkt „Anträge/Beschlüsse“ müssen bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Später und bis zur Genehmigung der Tagesordnung eingereichte Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Vereinsausschluss sind unzulässig.

d) Stimmberechtigung und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

e) Abstimmungen
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen.

f) Vorstandswahlen
Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter führt die Wahl des Vorsitzenden durch. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die weitere Wahlhandlung.
Kandidieren für einen Vorstandsposten mehrere Bewerber, so erfolgt die Wahl für diesen Posten geheim.

g) Protokollführung
Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme der jährlichen Berichte der Vorstandsmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen gemäß § 9 (e)
e) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Mahngebühren
f) Entscheidung über Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse gemäß § 4 (a) und § 5 (c)
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12
i) Beschlüsse gemäß Tagesordnung

§ 9 Vorstand

a) Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus dem:
1) 1. Vorsitzenden
2) 2. Vorsitzenden
3) Kassenwart

Weitere Mitglieder des Gesamtvorstands sind der:
4) Sportwart
5) Jugendwart

Der Gesamtvorstand arbeitet ausschließlich ehrenamtlich.

b) Amtsdauer
Der Gesamtvorstand wird grundsätzlich für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt und führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Gesamtvorstands. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Vertreter vom Gesamtvorstand ernannt.

Der Gesamtvorstand oder seine einzelnen Mitglieder können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, während der Amtszeit mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abberufen werden. Wird der gesamte Vorstand abberufen, ist in derselben Mitgliederversammlung ein neuer Gesamtvorstand zu wählen.

c) Beschlussfähigkeit
Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, wenn darunter mindestens einer der Vorsitzenden (§ 9 a1) oder § 9 a2)) ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

d) Protokollführung
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist am Ende der Sitzung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

e) Geschäftsführung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und kann zu seiner Unterstützung für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden und deren Mitglieder berufen.

f) Gesetzliche Vertretung
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

§ 10 Vereinskasse

a) Kassenwart
Die Vereinskasse wird vom Kassenwart geführt. Er hat die Jahresabschlüsse zu fertigen und über letztere der Jahreshauptversammlung zu berichten. Auf Verlangen des Vorstandes ist er verpflichtet, jederzeit die Kassenbücher und den Kassenbestand zur Überprüfung vorzulegen.

b) Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer überwachen die Tätigkeiten des Kassenwarts und überprüfen die Rechnungsführung und die Jahresabschlüsse. Hierüber erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt.

Es wird jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt, so dass immer ein neuer und ein erfahrener Kassenprüfer die Kasse prüfen können.

§ 11 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr des Vereins gilt das Kalenderjahr.

§ 12 Auflösung des Vereins

a) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und
sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

b) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer nur zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.

1. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
1.1 der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder
beschlossen hat, oder
1.2 von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert
wurde.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel bei dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung fristgerecht einzuberufen, die
dann beschlussfähig ist, auch wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann auch in diesem Fall nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel bei dieser Versammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern beschlossen werden.

c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gleichartige gemeinnützige
oder karitative Zwecke.

d) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 13 Schlussbestimmungen

a) Soweit diese Satzung für Einzelfälle keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten hilfsweise die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Fachverbände.

b) Satzungsänderungen können nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; hierzu ist § 7 (c) zu beachten.

Diese von der Mitgliederversammlung am 22.04.2026 beschlossene Neufassung der Satzung ersetzt die bisherige Satzung des Verein für Bahnengolf Osnabrück von 1984 e.V., die im September 2025 verfasst, in der Mitgliederversammlung am 03.10.2025 beschlossen und am ##.##.#### im Vereinsregister eingetragen wurde.

Osnabrück, den 22.04.2026

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